Allgemeine Geschäftsbedingungen (AIGiP)
1. Zustandekommen des Vertrages
Mündliche Neben- oder Zusatzvereinbarungen mit Angestellten oder Handelsvertretern der Firma Psenner Andreas & Söhne e.G. (nachfolgend kurz „Verkäufer“) werden vom Verkäufer nicht anerkannt. Dieser Auftrag muss vom Käufer in all seinen Teilen ausgefüllt sowie unterzeichnet werden. Der Auftrag gilt als angenommen, falls der
Verkäufer die Bestellung nicht innerhalb von 45 Tagen ab Vertragsunterzeichnung widerruft. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nichtausdrücklich widersprochen wird. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten selbst dann nicht, wenn der Verkäufer Lieferungen an den Käufer in Kenntnis von dessen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
2. Abänderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für alle vom Verkäufer angenommenen Aufträge, eventuelle, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen der Schriftform und müssen direkt mit dem Verkäufer in schriftlicher Form vereinbart werden. Der Handelsvertreter ist nicht ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen.
3. Preise
Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk des Verkäufers netto Mwst., und beinhalten weder Verpackungs-, Transportkosten, Lizenzgebühren noch Inkassospesen. Liegt die vereinbarte Lieferzeit mehr als vier Monate nach dem Vertragsschluss, ist die Verkäuferin im Fall von Kostensteigerungen aufgrund gestiegener Material-und Rohstoffpreise, Löhne und Gehälter, Transport-oder Energiekosten berechtigt, im Rahmen und zum Ausgleich der angeführten Kostensteigerungen einen höheren Preis zu verlangen.
4. Lieferung
Die Lieferung erfolgt in Abstimmung mit dem Produktionszyklus des Verkäufers, und ist für die im vorstehenden Bestellungsformular angeführten Woche (bzw. siehe Angaben Im Katalog) geplant. Die angeführte Lieferwoche hat orientierenden und nicht verbindlichen Charakter. Dem Käufer ist bekannt, dass sich der vertraglich vereinbarte Liefertermin aufgrund der Tatsache, dass Gegenstand der Lieferung ein natürliches Produkt ist, dessen (rechtzeitige) Produktion nicht vollständig beherrscht werden kann, verschieben kann. Der Verkäufer ist daher dazu berechtigt, bereits bis zu zwei Wochen vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin oder bis zu vier Wochen nach dem vertraglich vereinbarten Liefertermin zu liefern. Der Verkäufer kommt vor Ablauf von vier Wochen ab dem vertraglich vereinbarten Liefertermin auch dann nicht in Verzug, wenn der Käufer eine Mahnung ausspricht.
Die Haftung des Verkäufers für Schäden im Falle von Lieferverzögerungen, Lieferausfall, sowie Teillieferungen wird ausgeschlossen. Die Lieferung gilt nach Übergabe der Pflanzen durch den Käufer oder einem vom diesem ermächtigten Dritten bei der Betriebsstätte des Verkäufers als ordnungsgemäß erfolgt. Ab dem Moment der Übergabe gehen alle Risiken, welche in Zusammenhang mit den Pflanzen auftreten können, auf den Käufer über. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer ausdrücklich, die bestellten Pflanzen, falls aufgrund von Lieferengpässen erforderlich, durch ähnliche Sorten zu ersetzen. Die bestellte Menge kann vom Verkäufer aufgerundet werden, um volle Verpackungseinheiten auszuliefern. Der Käufer wird diese Zusatzmenge zu den vereinbarten Bedingungen erwerben und den entsprechenden Mehrpreis begleichen.
5. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
Der Verkäufer garantiert die Qualität der gelieferten Pflanzen, der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass Abweichungen bei Naturprodukten unvermeidbar sind und auch innerhalb ein und derselben Lieferung auftreten können. Diese Abweichungen werden vom Käufer akzeptiert. Der Verkäufer leistet keine Gewähr für die erfolgreiche Bewurzelung, für das Wachstum sowie für die Blüte der gelieferten Pflanzen. Sollte der Verkäufer dem Käufer kostenlose technische Hilfe leisten, anbieten oder die Pflanzen begutachten, bewirkt dies weder die Anerkennung von Mängeln, noch die Haftungsübernahme und keinesfalls den Verzicht auf die Einrede der nicht frist- oder formgerechten Mängelrüge. Der Käufer ist darüber informiert, dass der Zustand der gelieferten Pflanzen plötzlichen Veränderungen unterliegen kann, weshalb die Pflanzen unverzüglich nach der Übergabe zu prüfen sowie die Wachstums- und Behandlungsempfehlungen des Verkäufers genauestens einzuhalten sind. Mängel müssen dem Verkäufer direkt und unverzüglich, vor eventuellen Behandlungen und/oder Weiterverkauf der Pflanzen, sowie jedenfalls spätestens innerhalb der Ausschlussfrist von 8 Tagen ab Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Bei gerechtfertigter Beanstandung steht dem Auftragnehmer das Recht auf Warenersatz zu. Es steht dem Verkäufer frei für nicht verfügbare Pflanzen, den Kaufpreis, falls bereits bezahlt, zurückzuerstatten. Eine Preisreduzierung, die Auflösung des Vertrages oder jegliche Art von Schadenersatzansprüchen sind ausgeschlossen. Für den Fall, dass dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die eine mögliche Zahlungsunfähigkeit des Käufers aufzeigen, hat der Verkäufer das Recht, die Lieferung auszusetzen, bis der Käufer den Preis bezahlt hat, oder geeignete Garantie vorlegt. Der Verkäufer kann in diesem Fall eine neue Zahlungsfrist festlegen, falls diese überschritten wird, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und es besteht keine Schadensersatzansprüche.
6. Zahlung
Die Zahlung hat 30 Tage ab Lieferung am Domizil des Verkäufers einzugehen, sofern keine andere schriftliche Zahlungsvereinbarung für die vorstehende Bestellung getroffen wurde. Die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages muss auch dann vorgenommen werden, wenn die Ware vom Käufer nicht angenommen bzw. abgeholt wurde, oder die Bestellung auch nur teilweise vom Käufer widerrufen wurde. Der Käufer ist nach Ablauf der Zahlungsfrist automatisch, auch ohne schriftliche Leistungsaufforderung, in Verzug. Dies begründet das Anrecht des Verkäufers - vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens – auf Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat ab Fälligkeit des Betrages und berechtigt den Verkäufer wahlweise zur Einstellung noch ausstehender Lieferungen (auch aufgrund anderer Bestellungen) oder zum Rücktritt von diesen Verträgen. Jedenfalls bewirkt der Zahlungsverzug des Käufers die sofortige Fälligkeit sämtlicher weiterer Forderungen. Die Verzugszinsen sind jedenfalls nur innerhalb des Höchstsatzes, wie von Art. 2 des G. 7-3-1996 Nr. 108 vorgesehen, geschuldet. Die Zahlung an Dritte, Handelsvertreter eingeschlossen, ist nur mit schriftlicher Ermächtigung möglich.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Pflanzen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäufers.
8. Marken und Lizenzsorten
Jungpflanzen sowie Stecklinge und/oder deren Teile, welche dem Patent- bzw. Lizenzrecht unterliegen, werden vom Verkäufer eigens mit den Buchstaben A - Z („geschützte Produkte“) gekennzeichnet. Alle geschützten Produkte dürfen vom Käufer nicht an Dritte weitergegeben werden, bevor diese Pflanzen nicht verkaufsbereit, d.h. den Zustand der Blüte erreicht haben. Alle geschützten Produkte dürfen ausschließlich in der Betriebsstätte des Käufers gepflanzt werden. Des weiteren dürfen diese Pflanzen, ausschließlich unter dem geschützten Namen oder eventuell vorhandenem Markennamen, welche den Bestell- oder anderen Auftragsunterlagen zu entnehmen sind, weiterverkauft werden. Der Abnehmer erklärt alle Produkte, welche im Auftrag mit den Buchstaben A - Z gekennzeichnet sind, als vom Patent- Lizenz- Sortenschutz- oder Urheberrecht geschützte Produkte anzuerkennen. Jede Art von Vermehrung oder Eigenproduktion mittels Stecklingen oder auch mittels anderer Vermehrungstechniken ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Verkäufers ist untersagt. Der Käufer verpflichtet sich die vom Verkäufer vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutze der Natur und der Eigenschaften der gelieferten Pflanzen strikt zu beachten und einzuhalten. Der Käufer gewährt den Mitarbeitern des Verkäufers und/oder einer vom Lizenzinhaber ermächtigten Aufsichtsperson bedingungslosen Zutritt zur Betriebsstätte, um die Einhaltung der bestehenden Schutzrechte, sowie der korrekten Anbringung der Originaletiketten, welche in Folge beschrieben werden, zu prüfen und um eine Qualitätskontrolle der Pflanzen durchzuführen. Der Käufer verpflichtet sich jene Produkte, welche vom Verkäufer mit dem Symbol „PW“ gekennzeichnet wurden, nur mit der entsprechenden Originaletikette versehen, welche vom Verkäufer zur Verfügung gestellt wurde, zu vermarkten bzw. zu verkaufen. Der Käufer verpflichtet sich jede Pflanze mit besagter Etikette zu kennzeichnen, und seine Kundschaft darüber in Kenntnis zu setzen, dass der Markennamen der verkauften Pflanzen registriert ist, dass die auf den Etiketten angegebenen Pflanzensorten zu den geschützten Produkten zählen und nicht vermehrt werden dürfen, und schließlich dass der Verkauf dieser Produkte ist ohne entsprechende Originaletikette verboten ist. Der Käufer verpflichtet sich die exakte Bezeichnung und Stückzahl dieser Produkte in den Verkaufsdokumenten wie beispielsweise Rechnungen, Lieferscheinen oder Frachtdokumenten, anzugeben, und in diesen Dokumenten auch anzuführen, dass die Etikette auf den Produkten vorhanden ist. Sollte der Käufer eine Mutation einer geschützten Sorte feststellen, wird er den Verkäufer darüber unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief verständigen. Auf schriftliche Anfrage des Verkäufers hin wird der Käufer die Sortenmutation kostenlos an den Verkäufer übergeben. Der Käufer erkennt den Verkäufer als alleinigen Inhaber sämtlicher Schutzrechte dieser Mutation, auf welche Art und Weise diese auch immer erhalten wurden, an.
9. Datenschutz
Der Käufer ermächtigt hiermit– nachdem er ausführlich darüber in Kenntnis gesetzt wurde – im Sinne des Art. 11 G.D. 675/96 den Verkäufer zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und/oder deren Weiterleitung an jene, die damit betraut wurden, illegale Vermehrung der mit Patentrecht geschützten Pflanzensorten zu vermeiden.
10. Anwendbares Recht
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Aufträge und alle daraus ableitbaren Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich italienischem Recht. Der Verkäufer hat jedoch die Möglichkeit, sich auch auf die allgemeinen Bestimmungen über den internationalen Verkauf von beweglichen Gütern zu berufen.
11. Vertrag zwischen Unternehmern
Mit Übermittlung des Auftrages bestätigt der Käufer mit seiner Unterschrift die allgemeinen Geschäftsbedingungen, seine Eigenschaft als Unternehmer und erklärt alle vorstehenden Bestimmungen, welche einen wesentlichen und unabdingbaren Bestandteil des Vertrages darstellen, anzuerkennen.
12. Gerichtsstand
Es wird die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Bozen für sämtliche Rechtsstreitigkeiten vereinbart.